Ziele & Satzung

 

Ziele

Unser Verein wurde mit einem völlig unabhängigem Charakter gegründet, so dass keinerlei Verbindungen zu politischen Gruppen oder Parteien bestehen. Der Verein hat sich stets bereit erklärt, mit spanischen und deutschen Institutionen zusammenzuarbeiten. Wir sind sehr darum bemüht, den Zusammenhalt zwischen den verschiedenen Kulturen, insbesondere, dem Verständnis zwischen Deutsch und Spanisch gerecht zu werden.

Unser gemeinnütziger Verein wurde Ende 1975 gegründet. Damals begann unsere Tätigkeit in den von den Klosterschwestern des St. Adelheidis-Gymnasiums in Pützchen kostenfrei zur Verfügung gestellten Räumen. Diese kleinen Räume durften wir anfänglich nur Samstag- und Sonntagnachmittag nutzen. Da sich die sozialen Aktivitäten aber ausweiteten und die Mitgliederzahl rapide stieg, mussten wir im Jahre 1988 einen größeren Saal in der Königswinterer Strasse in Bonn-Beuel mieten, welchen wir Ende 1994 wegen Eigenbedarf aufgeben mussten. Danach zogen wir in die Maarstrasse, ebenfalls in Bonn-Beuel, wo wir bis zu einem Brand im Januar 1999 unseren Sitz hatten.

Nach langem Suchen, erwarben wir den jetzigen Vereinssitz, in der Paulusstrasse 28, ebenfalls Bonn-Beuel, den wir mit viel Geduld und Liebe neu errichteten.

 


 

Satzung

(in der Fassung vom 01.12.1975; zuletzt geändert am 10.05.1997)

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Spanischer Elternverein in Bonn-Beuel, Oberkassel und Oberdollendorf“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein „ (e.V.) tragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Vereinssitz ist Bonn-Beuel
  5. Der Registersitz ist das Amtsgericht Bonn.

 § 2
Der Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein ist politisch unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch seinen Beitrag zur Besserung der Schulsituation der spanischen Kinder und Jugendlichen im Bereich Bonn-Beuel, Oberkassel und Oberdollendorf, zur Weiterbildung der Eltern und durch individuelle Beratung.
  2. Außerdem dient der Verein der Verbreitung der spanischen Kultur und Gewohnheiten und trägt somit verstärkt dazu bei, sich kennenzulernen und Freundschaften zwischen spanischen und deutschen Bürgern zu schließen.

 

§ 3
Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der volljährig ist, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. In der Mitgliedschaft sind auch der Ehegatte und minderjährige Kinder eingeschlossen
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand neu festgelegt und von den Mitgliedern in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gebilligt.
  3. Die Kosten werden außer durch den Mitgliedsbeitrag durch Spenden und Unterstützung von anderen Einrichtungen gedeckt
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4
Ausscheiden aus dem Verein

 

  1. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch:
    1.1.           schriftliche Erklärung an den Vorstand
    1.2.           Ausschluss
  2. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins zu widerhandelt. Zum Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel Mehrheit) erforderlich.

 

§ 5
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt und dieser wiederum bestimmt die Zusammensetzung des Vorstandes.
  3. Jedes Mitglied muss Mitglied des Vereins sein.
  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Es steht ihm frei, zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einzustellen. In diesem Fall muss der Aufgabenbereich des Geschäftsführers vom Vorstand festgelegt werden.
  5. Der Vorstand legt den Haushaltsvoranschlag fest. Er hat ein Vetorecht gegen Finanzbeschlüsse der Mitgliederversammlung
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Der Vorsitzende vertritt jeweils mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister oder mit dem Schriftführer den Verein gerichtlich oder außergerichtlich

 

§ 7
Die Mitgliederversammlung

 

  1. Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der jedes Mitglied des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 (vierzehn) Tagen schriftlich einzuladen ist.
  2. Der Vorstand hat auf der Jahresversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen
  3. Durch gewählte Rechnungsprüfer werden die Kasse und die Kassenbelege überprüft.
  4. Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

 

§ 8
Beschlüsse

Die in der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen.


 

 

§ 9
Verwendung des Vereinsvermögens

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks ist das Vermögen, welches vorhanden sein kann, Einrichtungen zur Förderung der Schulsituation spanischer Kinder und Jugendlicher und zur Weiterbildung ihrer Eltern zuzuführen, die als ausschließlich gemeinnützig anerkannt ist.

Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden. Hierbei ist jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ausgeschlossen.

 

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn

  1. Mindestens ¾ (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind
    oder
  2. Die Zahl der zugehörigen Mitglieder weniger als sieben ist.

 

§ 11
Freundeskreis

Dem Verein können sich mit beratender Stimme fördernde, natürliche und juristische Personen als Freundeskreis anschließen.

 

 

 

Bonn-Beuel, den 10.05.1997